Corona im Büro: AHA-Regeln und mehr
Keine Frage: Jeder Büromitarbeiter möchte sich an seinem Arbeitsplatz wohlfühlen – nicht nur in Zeiten von Corona. Alle können einen Teil dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu senken. Dazu gehören nicht nur die bekannten AHA-L-Regeln (Abstand von 1,5 Metern, Hygiene durch regelmäßiges Händewaschen und – desinfizieren und Alltag mit Maske plus regelmäßiges Lüften).
Gibt es einen Fahrstuhl im Haus, ist es besser, auf diesen zu verzichten und stattdessen die Treppe zu nehmen, denn auf kleinem Raum sind Aerosole in der Luft konzentrierter. Ist es üblich, sich in der Büroküche Speisen zuzubereiten, sollte darauf verzichtet werden, um über gemeinsam benutzte Gegenstände und Geräte keine Viren weiterzugeben. Gleiches gilt bei der Benutzung des Kühlschrankes, in dem auch keine Getränkeflaschen zur Kühlung aufbewahrt werden sollten. Darüber hinaus gehört benutztes Geschirr sofort in die Geschirrspülmaschine.
Nicht nur die Hände, auch Arbeitsgeräte wie der Kopierer, Türklinken und andere Gegenstände und Vorrichtungen, die häufig genutzt werden, sollten regelmäßig mit einem geeigneten Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Auch das Reinigungspersonal muss in diesem Zusammenhang instruiert werden und zum Beispiel Flächen, Tresen, Handläufe sowie Türklinken täglich desinfizieren. Auch eine Portion Achtsamkeit im Büro gehört in diesen ungewöhnlichen Zeiten zum Arbeitsalltag dazu, denn der psychische Stress durch die Pandemie ist nicht zu unterschätzen.
Richtig lüften im Büro
Richtiges Lüften sorgt dafür, dass das Infektionsrisiko sinkt – das gilt auch im Büro. Denn durch Husten und Niesen, aber auch durch Atmen und Sprechen werden Tröpfen und Aerosole in die Umgebungsluft freigegeben.
Während die schwereren Tröpfchen schnell zu Boden sinken, sammeln sich die leichteren Aerosole in der Raumluft an. Sind die Büroräume schlecht oder gar nicht belüftet, steigt also die Gefahr einer Infektion, und auch der Mindestabstand von 1,5 Metern kann keinen Schutz mehr bieten. Deshalb ist ein regelmäßiger Luftaustausch wichtig.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV, hat eine Empfehlung ausgesprochen, wie das Büro effizient gelüftet werden kann:
Maßnahmen für effizientes Lüften im Büro |
Sicherstellung einer ausreichenden Frischluftzufuhr (Fensterdienst etc.) |
Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und bestenfalls geöffneten Türen, dabei stündlich über die komplette Fensterfläche zwischen drei Minuten im Winter und zehn Minuten im Sommer |
Seminar- und Besprechungsräume alle 20 Minuten lüften |
Bei Klimaanlagen auf ausreichende Frischluftzufuhr achten (durch freie Lüftung). Dabei die Außenluftzufuhr über RLT-Anlagen sicherstellen, nach Bedarf erhöhen und Umluftbetrieb vermeiden |
Das Gerät nach Feierabend auf Nennleistung (abgesenkte Leistung) setzen (auch am Wochenende) |
Umluftgeräte (Heizlüfter Klimageräte, Ventilatoren) sollten ausschließlich dann benutzt werden, wenn nur eine Person in dem Büro arbeitet. Parallel dazu mittels Lüften für einen regelmäßigen Luftaustausch sorgen |
Luftfilter sollten mit HEPA-Filtern (H13 oder H14) versehen sein |
Arbeitnehmerschutz zu Corona-Zeiten: Rechtliche Vorgaben
Viele Bürokräfte arbeiten während der Pandemie im Homeoffice. Arbeitgeber sind derzeit dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern das Arbeiten von Zuhause zu ermöglichen. Das schreibt die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Mit dieser Maßnahme soll das Ansteckungsrisiko gesenkt werden.
Doch nicht immer ist Homeoffice ohne weiteres möglich, auch nicht im Büro. Wenn Präsenzarbeit unumgänglich ist, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche einen Sars-Covid-19-Schnelltest zur Verfügung stellen. Das gilt auch für Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören. Bei einem erhöhten Risiko, sich anzustecken, sind der Schutzverordnung zufolge zwei Tests Vorschrift. Das betrifft folgende Personengruppen:
- den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
(Quelle: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Paragraf 5, Absatz 2)
Weitere Corona-Maßnahmen für das Büro
Zusätzliche Maßnahmen, die die Arbeitsschutzverordnung im Büro vorsieht, um die Übertragung des Virus einzudämmen, sind
- Tragen einer FFP-2-Maske (medizinische Maske), wenn Abstandsregeln nicht eingehalten werden können Begrenzte Anzahl an Personen in geschlossenen Räumen (10 Quadratmeter pro Person)
- Einteilung in feste Arbeitsgruppen (ab einer Anzahl von zehn Personen)
Wenn es erforderlich ist, dass mehrere Personen in einem Büro arbeiten müssen, die Bürofläche jedoch zu klein ist, muss der Arbeitgeber andere geeignete Maßnahmen treffen, die einen gleichwertigen Schutz bieten – zum Beispiel die Aufstellung von Trennwänden. Medizinische Masken müssen vom Unternehmen dann zur Verfügung gestellt werden,
- wenn der Mindestanstand nicht eingehalten werden kann,
- die Regeln für die Raumbelegung nicht angewendet werden können
- oder bei bestimmten Tätigkeiten von einem erhöhten Aerosolgehalt in der Luft ausgegangen werden muss
Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat das Corona-Virus?
Das Bundesministerium für Arbeit hat alle wichtigen Fragen und Antworten bezüglich „Arbeitsrechtlicher Auswirkungen“ auf seiner Website für Sie zusammengefasst.
Maßnahmen gegen Corona im Büro: Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Nach Angaben der Bundesregierung kann der Arbeit nur dann ferngeblieben werden, wenn die Verhältnisse unzumutbar sind. Zum Beispiel dann, wenn die Arbeit für Mitarbeiter eine
„erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Ob und wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden.“ (Quelle: Deutsche Bundesregierung)
Wenn das Beschäftigungsverhältnis es nicht zulässt, dass im Homeoffice gearbeitet werden kann und Präsenzarbeit gefordert ist, dürfen Arbeitnehmer, die Angst vor einer Ansteckung haben, demnach nicht einfach zu Hause bleiben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die reine Befürchtung, sich anstecken zu können, nämlich kein Grund, um dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Gleiches gilt zum Beispiel, wenn der öffentliche Nahverkehr, zum Beispiel durch das Corona-Virus, eingestellt werden sollte. Nach Aussage von Christian Solmecke, Rechtsanwalt aus Köln, trage das sogenannte Wegerisiko der Arbeitnehmer, der dafür Sorge tragen muss, gesund und pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Der Arbeitgeber indessen hat die Pflicht, darauf zu achten, dass von Räumen, Gerätschaften und Vorrichtungen, die im Büroalltag benutzt werden, keine Gefahr ausgeht. Hält sich der Unternehmer nicht an die Anordnungen und gibt es in der Firma einen Betriebsrat, sollte dieser von den Beschäftigten informiert werden. Gibt es keinen Betriebsrat und werden Schutzbestimmungen nicht eingehalten, können betroffene Büroangestellte Kontakt zur zuständigen Arbeitsschutzbehörde aufnehmen.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Schutzbestimmungen nicht einhält?
Sollte ein Schaden durch den Verstoß gegen die Corona-Regeln eingetreten sein, haben Arbeitnehmer möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Kommen massive Verstöße häufiger vor, können Beschäftigte auch von ihrem sogenannten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall darf der Mitarbeiter der Arbeit fernbleiben, hat jedoch trotzdem Anspruch auf sein Gehalt. Doch Vorsicht: Vor diesem letzten Schritt sollten die betroffenen Arbeitnehmer unbedingt juristischen Rat einholen. Ein Recht auf Lohnfortzahlung hat der Arbeitnehmer außerdem, wenn das Büro wegen der Pandemie geschlossen wird und die Bürokraft ihrer vertraglich geschuldeten Arbeit nicht nachgehen kann. Wird ein Unternehmen geschlossen, dürfen Mitarbeiter auch nicht in Zwangsurlaub geschickt werden.
Corona und Ausgangssperre: Bescheinigung vom Arbeitgeber
Wo die Inzidenzen hoch liegen, greift die Corona-Notbremse. Dazu gehört auch eine nächtliche Ausgangssperre. Was tun, wenn der Arbeitsweg mitten in diese Zeit fällt? Generell gilt der Arbeitsweg als triftiger Grund, um sich während der Ausgangssperre auf den Weg zu machen. Geregelt ist dies in den jeweiligen Landesverordnungen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitnehmer auf dem Weg ins Büro eine Bestätigung des Arbeitgebers mit sich führen, die im Fall einer Polizeikontrolle vorgezeigt werden kann. Offiziell ist diese Bestätigung nicht erforderlich, kann aber viel Stress und Ärger ersparen.
Dienstreisen in Zeiten von Corona
Generell wollen Geschäftsreisen sorgfältig organisiert und geplant sein, momentan jedoch ist es oft gar nicht leicht, Geschäftsreisen zuverlässig planen zu können. Oft funktioniert das jedoch nur eingeschränkt: Dienstreisen zum Beispiel sind nicht immer möglich, und das nicht nur wegen zusammengestrichener Flugpläne oder geschlossenen Hotels. Generell sind Dienstreisen während der Pandemie erlaubt, und der Beschäftigte muss diese auch antreten. Eine Ausnahme besteht bei Auslandsreisen, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das betreffende Land vorliegt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Geschäftsreise ablehnen.
Arbeitgeber muss seiner Fürsorgepflicht nachkommen
Generell müssen Arbeitgeber betriebliche Interessen und die des Arbeitnehmers gegeneinander abwägen. Wenn eine Dienstreise mit einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden ist, müssen Unternehmer ihre Fürsorgepflicht ins Spiel bringen, zu der sie rechtlich verpflichtet sind. Das bedeutet auch, dass sich der Arbeitgeber über das jeweils aktuelle Infektionsrisiko bei einer Geschäftsreise und über die gesundheitliche und familiäre Situation des Beschäftigten stets im Klaren sein muss.
Auch Lockdown-Beschränkungen im Ausland und eine damit verbundene Quarantänepflicht spielen dabei eine Rolle: In Hochinzidenzgebieten zum Beispiel besteht Quarantänepflicht für zehn Tage, die allerdings bei von Covid 19 genesenen Personen oder solchen, die vollständig geimpft sind, entfällt. Mitarbeiter, die in Virusvariantengebiete reisen, müssen 14 Tage in Quarantäne – Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene gibt es nicht. Faktoren, die auch Bürokräfte bei der Planung von Dienstreisen kennen sollten.
Handelt es sich um eine Inlandsreise, wäre zu prüfen, ob die Reise verschoben werden oder die Besprechung auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Sind Dienstreisen unumgänglich, ist es unumgänglich, sich über die jeweils geltenden Regeln rechtzeitig zu informieren. Genauso wichtig sind Kenntnisse zu den Stornoregeln bei Flugreisen und Hotelaufenthalten. Ein direktes Gespräch mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel ist besser als sich auf allgemeine Regeln zu berufen. Bucht das Büro Flüge, Züge und Hotelaufenthalte, sollte immer eine schriftliche Bestätigung über die bei pandemiebedingten Einschränkungen erlangt werden.
Schutz vor Corona: Auch ohne Maske möglich
Schutzmasken und Desinfektionsmittel sind vielerorts in Deutschland restlos ausverkauft. Wie kann man sich also schützen? Die Antwort ist simpel: Händewaschen, vor allem nach Aufenthalten im öffentlichen Raum! Die begehrte Gesichtsmaske dagegen ist gar nicht so effizient: Sie empfehle sich dann, wenn man sich selbst nicht ganz gesund fühlt, erläutert Prof. Jelinek, wissenschaftlicher Leiter des CRM Centrum für Reisemedizin.
Der Mundschutz helfe dabei, den beim Husten oder Niesen entstehenden virushaltigen Sprühnebel zurückzuhalten. Die handelsüblichen Produkte schützten allerdings nicht vor einer Infektion. Dazu wären sogenannte partikeldichte Masken notwendig, durch die das Atmen jedoch langfristig sehr anstrengend wird. Keine gute Voraussetzung, einen Tag im Büro zu überstehen!
Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen gibt es beispielsweise auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts.
Corona und Kinderbetreuung
Corona-Kinderkrankengeld beziehungsweise „Entschädigung wegen Kinderbetreuung“: Seit Januar 2021 greifen diese beiden Regelungen, wenn Eltern ihren Nachwuchs pandemiebedingt betreuen müssen, obwohl die Kinder normalerweise in die KiTa oder zur Schule gehen. Wenn Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall hinnehmen müssen, weil Kinder aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreut werden können, weil diese sich in Quarantäne befinden oder an Corona erkrankt sind, gibt es Möglichkeiten auf finanzielle Entschädigung. Auch dann, wenn Betreuungsangebote nur eingeschränkt wahrgenommen werden können oder die Präsenzpflicht bei Kindern bis zu zwölf Jahren aufgehoben ist.
Bei Krankheit: 30 Tage lang können sich Mütter oder Väter pro Kind im Jahr 2021 mit Kinderkrankengeld freistellen lassen, Alleinerziehende können 60 Tage in Anspruch nehmen. Insgesamt dürfen Arbeitnehmer in diesem Zeitraum für maximal 65 Tage Kinderkrankengeld pro Kind beziehen (Alleinerziehende 130 Tage pro Kind). Diese Regelung ist bis zum 31.Dezember 2021 verbindlich.
Bei Betreuung: Eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung ist für längstens zehn Wochen möglich und zwar unabhängig von der Anzahl der Kinder. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Wochen. Für einen vollen Monat erhalten erwerbstätige Eltern höchstens 2016 Euro. Diese Regelung bleibt solange in Kraft, bis die epidemische Lage „nationaler Tragweite“ endet.
FAQs: Häufige Fragen zum Thema Corona im Büro
Kann ich dem Büro fernbleiben, wenn ich Corona-Symptome habe, aber nicht weiß, ob ich infiziert bin?
Arbeitnehmer, die sich krank fühlen und befürchten, mit dem Virus infiziert zu sein, haben ein Recht darauf, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Die Befürchtung muss jedoch so schnell wie möglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Anschließend sollte sich der Beschäftigte einem aussagekräftigen Corona-Test unterziehen, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob er infiziert ist oder nicht. Im Grunde gilt jedoch auch hier wie sonst auch, dass spätestens am dritten Tag nach der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Das sieht das Gesetz vor. Der Arbeitgeber kann jedoch verlangen, dass bereits am ersten Tag ein Attest im Büro vorgelegt wird. In diesem Fall gelten die betrieblichen Regeln.
Darf der Arbeitgeber mich dazu zwingen, mich impfen zu lassen?
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht in das geschützte Persönlichkeitsrecht eingreifen. Das gilt auch für eine Impfung gegen Sars-Covid-19. Es besteht keine Pflicht auf eine Impfung. Wer ein Impfangebot des Arbeitgebers ausschlägt und eine Abmahnung erhält, wendet sich am besten an die zuständige Gewerkschaft.
Darf ich mich während der Arbeitszeit impfen lassen?
Im Grunde wird die Impfung wie ein normaler Arztbesuch angesehen und ist deshalb Privatsache. Einen Anspruch auf Freistellung haben Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen. Ein fester Termin für Impfung gegen das Corona-Virus wird als solcher angesehen. In diesem Fall könnte der Beschäftigte mit Anspruch auf Lohnfortzahlung dem Büro für diesen Zeitraum fernbleiben. Wichtig ist aber, dem Chef den Impftermin rechtzeitig bekanntzugeben.
Muss ich dem Chef mitteilen, dass ich infiziert bin?
Normalerweise bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, um als Arbeitgeber Informationen über den Gesundheitszustand eines seiner Mitarbeiter zu verlangen. Das ist zum Beispiel auch der Grund dafür, dass auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Diagnose vermerkt wird. Bei einer Infektion mit dem Coronavirus jedoch kann der Arbeitgeber Auskunft verlangen. Und zwar deshalb, um seiner Schutz- und Fürsorgepflicht auch den anderen Mitarbeitern gegenüber nachkommen zu können.
Kann ich als Arbeitnehmer ins Homeoffice gezwungen werden?
Wenn der Vorgesetzte es so anordnet, muss der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes ins Homeoffice gehen. Sofern dies die Bundesregierung im Zuge eines Lockdowns verordnet, werden Arbeitgeber verpflichtet, soweit wie möglich, Homeoffice anzubieten.
Müssen sich Mitarbeiter auf Covid-19 testen lassen?
Derzeit gibt es keine Testpflicht für Beschäftigte auf Bundesebene. Arbeitgeber sind lediglich verpflichtet, Corona-Tests anzubieten.